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Jahreshauptversammlung SSV Oberfell
Mi., 13.12.2023 / 19.28 Uhr
Sportlerheim SSV Oberfell
Tagesordnung:
- Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden
- Totengedenken
- Rechenschaftsberichte des Vorstandes
- Geschäftsführer Manuel GEIS
- Seniorenfußball Dennis MICHEL
- Jugendfußball Jörg GEIS
- Hallensport Therese GÖBEL
- Kassenbericht Tanja STEFFES
- Bericht der Kassenprüfer
- Wahl eines Versammlungsleiters
- - Entlastung des Vorstandes
- Neuwahlen des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Ehrungen
- Verschiedenes
- Geplante Vorhaben 2024
- Vorschau Karneval und Weinkirmes 2024
- Helferfest 2024
- Anregungen aus der Versammlung
- Schließung der Jahreshauptversammlung
Alle Vereinsmitglieder ab 16 Jahren sind hierzu recht herzlich eingeladen. Für das leibliche Wohl ist mit Getränken und einem kleinen Imbiss gesorgt.
Vorstand SSV Oberfell
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Liebe Sportfreundinnen und Sportfreunde,
die zweite Ausgabe des SSV Info im Jahr 2023 ist nun auch als Online Ausgabe erschienen .
Hauptaugenmerk liegt in dieser Ausgabe auf den Hallensportgruppen. Der diesmalige Gastbeitrag kommt von der Feuerwehrkameradschaft Oberfell.
Zudem gibt es die Rückblicke auf die vergangenen Sommerevents des SSV.
Mit einem Klick auf das Info könnt ihr die Onlineausgabe abrufen. Wir wünschen euch viel Spaß beim lesen!
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Am 7. März fanden sich im Vereinsheim des SSV Oberfell Vorstandsmitglieder, aktive Spieler, Jugendtrainer, sowie Mitglieder unserer Nachbarvereine für eine Lebensretter-Schulung ein.
Ab sofort hängt am Kabinentrakt des SSV ein sog. Automatisierter Externer Defibrillator (AED), den der SSV mit Unterstützung durch die „Björn Steiger Stiftung“, die „Deutsche Herzstiftung“ und der Stiftung des Fußballverband Rheinland (FVR) „Fußball hilft“ finanzieren konnte. Nach einer knapp einstündigen fachkundigen, theoretischen Einleitung wurde man mehreren Gruppen zu möglichen Notfallsituationen geschult: Prüfung der Lage, Absetzen des Notrufs, Einleitung der Herzdruckmassage sowie anschließend die Wiederbelebung mit einem automatisierten Defibrillator. Diese präventive Maßnahme war für alle Teilnehmer von großem Interesse und wird zu gegebener Zeit nochmals für weitere Interessierte wiederholt.
Die Teilnehmer der ersten Lebensretter-Schulung des SSV Oberfell - links Artjom Kotelewzew von der Deutschen Herzstiftung, Bildmitte Hr. Prof. Dr. med. Christoph Bickel, Vorsitzender der Kommission Fußball & Gesundheit des FVR, sowie FVR-Ehrenpräsident Walter Desch, der ebenfalls unter den Anwesenden weilte - Foto: SSV Oberfell
Nachfolgend noch weiteres Infomaterial zum Thema von der Deutschen Herzstiftung:
Videos
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Datenschutzordnung im Sportverein
Präambel
Der SSV Oberfell 1928 e.V. verarbeitet in vielfacher Weise automatisiert personenbezogene Daten (z.B. im Rahmen der Vereinsverwaltung, der Organisation des Sportbetriebs, der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins). Um die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu erfüllen, Datenschutzverstöße zu vermeiden und einen einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Vereins zu gewährleisten, gibt sich der Verein die nachfolgende Datenschutzordnung.
§ 1 Allgemeines
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten u.a. von Mitgliedern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Sport- und Kursbetrieb und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowohl automatisiert in EDV-Anlagen als auch nicht automatisiert in einem Dateisystem, z.B. in Form von ausgedruckten Listen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Rahmen des Sport- und Spielbetriebs im Internet veröffentlicht und an Dritte weitergeleitet oder Dritten offengelegt. In all diesen Fällen ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung, das Bundesdatenschutzgesetz und diese Datenschutzordnung durch alle Personen im Verein, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu beachten.
§ 2 Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder
1. Der Verein verarbeitet die Daten unterschiedlicher Kategorien von Personen (Mitglieder und gekündigte Mitgliedschaften). Für jede Kategorie wird im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ein Einzelblatt angelegt.
2. Im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet der Verein insbesondere die folgenden Daten der Mitglieder: Geschlecht, Vorname, Nachname, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort), Geburtsdatum, Datum des Vereinsbeitritts, Abteilungs- und ggf. Mannschaftszugehörigkeit, Bankverbindung, ggf. die Namen und Kontaktdaten der gesetzlichen Vertreter, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, ggf. Funktion im Verein, ggf. Haushalts- und Familienzugehörigkeit bei Zuordnung zum Familienbeitrag.
3. Im Rahmen der Zugehörigkeit zu den Landesverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden, werden personenbezogene Daten der Mitglieder an diese weitergeleitet, soweit die Mitglieder eine Berechtigung zur Teilnahme am Wettkampfbetrieb der Verbände beantragen (z.B. Startpass, Spielerpass, Lizenz) und an solchen Veranstaltungen teilnehmen.
§ 3 Datenverarbeitung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
1. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit über Vereinsaktivitäten werden personenbezogene Daten in Aushängen, in der Vereinszeitung und in Internetauftritten veröffentlicht und an die Presse weitergegeben.
2. Hierzu zählen insbesondere die Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen: Teilnehmer an sportlichen Veranstaltungen, Mannschaftsaufstellung, Name des Spielers, Ergebnisse, Torschützen, Alter oder Geburtsjahrgang.
3. Die Veröffentlichung von Fotos und Videos, die außerhalb öffentlicher Veranstaltungen gemacht wurden, erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer Einwilligung der abgebildeten Personen.
4. Auf der Internetseite des Vereins werden die Daten der Mitglieder des Vorstands, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter und der Übungsleiterinnen und Übungsleiter mit Vorname, Nachname, Funktion, E-Mail-Adresse und Telefonnummer veröffentlicht.
§ 4 Zuständigkeiten für die Datenverarbeitung im Verein
Verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist der Vorstand nach § 26 BGB.
Der Geschäftsführer stellt sicher, dass Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO geführt und die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO erfüllt werden. Er ist für die Beantwortung von Auskunftsverlangen von betroffenen Personen zuständig.
§ 5 Verwendung und Herausgabe von Mitgliederdaten und -listen
1. Listen von Mitgliedern oder Teilnehmern werden den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verein (z.B. Vorstandsmitgliedern, Abteilungsleitern, Übungsleitern) insofern zur Verfügung gestellt, wie es die jeweilige Aufgabenstellung erfordert. Beim Umfang der dabei verwendeten personenbezogenen Daten ist das Gebot der Datensparsamkeit zu beachten.
2. Personenbezogene Daten von Mitgliedern dürfen an andere Vereinsmitglieder nur herausgegeben werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Die Nutzung von Teilnehmerlisten, in die sich die Teilnehmer von Versammlungen und anderen Veranstaltungen zum Beispiel zum Nachweis der Anwesenheit eintragen, gilt nicht als eine solche Herausgabe.
3. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Rechte benötigt (z.B. um die Einberufung einer Mitgliederversammlung im Rahmen des Minderheitenbegehrens zu beantragen), stellt der Vorstand eine Kopie der Mitgliederliste mit Vornamen, Nachnamen und Anschrift als Ausdruck oder als Datei zur Verfügung. Das Mitglied, welches das Minderheitenbegehren initiiert, hat vorher eine Versicherung abzugeben, dass diese Daten ausschließlich für diesen Zweck verwendet und nach der Verwendung vernichtet werden.
§ 6 Kommunikation per E-Mail
1. Für die Kommunikation per E-Mail richtet der Verein einen vereinseigenen E-Mail-Account ein, der im Rahmen der vereinsinternen Kommunikation ausschließlich zu nutzen ist.
2. Beim Versand von E-Mails an eine Vielzahl von Personen, die nicht in einem ständigen Kontakt per E-Mail untereinander stehen und/oder deren private E-Mail-Accounts verwendet werden, sind die E-Mail-Adressen als „bcc“ zu versenden.
§ 7 Verpflichtung auf die Vertraulichkeit
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verein, die Umgang mit personenbezogenen Daten haben (z.B. Mitglieder des Vorstands, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, Übungsleiterinnen und Übungsleiter), sind auf den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten zu verpflichten.
§ 8 Einrichtung und Unterhaltung von Internetauftritten
1. Der Verein unterhält zentrale Auftritte für den Gesamtverein. Die Einrichtung und Unterhaltung von Auftritten im Internet obliegt dem Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit, dem Geschäftsführer, den beiden Vorstandsvorsitzenden sowie Bereichsleiter Seniorenfußball. Änderungen dürfen ausschließlich durch die genannten Personen erfolgen.
2. Die unter 1. genannten Personen sind für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit Online-Auftritten verantwortlich.
3. Abteilungen, Gruppen und Mannschaften bedürfen für die Einrichtung eigener Internetauftritte (z.B. Homepage, Facebook, Twitter) der ausdrücklichen Genehmigung des Ressortleiters Öffentlichkeitsarbeit. Für den Betrieb eines Internetauftritts haben die Abteilungen, Gruppen und Mannschaften Verantwortliche zu benennen, denen gegenüber der Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit weisungsbefugt ist. Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und Missachtung von Weisungen des Ressortleiters Öffentlichkeitsarbeit, kann der Vorstand nach § 26 BGB die Genehmigung für den Betrieb eines Internetauftritts widerrufen. Die Entscheidung des Vorstands nach § 26 BGB ist unanfechtbar.
§ 10 Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und diese Ordnung
1. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins dürfen nur im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Daten verarbeiten. Eine eigenmächtige Datenerhebung, -nutzung oder –weitergabe ist untersagt.
2. Verstöße gegen allgemeine datenschutzrechtliche Vorgaben und insbesondere gegen diese Datenschutzordnung können gemäß den Sanktionsmitteln, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, geahndet werden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Datenschutzordnung wurde durch den Gesamtvorstand des Vereins am 25.05.2018 beschlossen und tritt mit Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins in Kraft.
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V e r e i n s s a t z u n g
Spiel- und Sportverein 1928 Oberfell e.V. vom 06.03.2005
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1.
Der 1928 in Oberfell gegründete Verein führt den Namen „Spiel- und Sportverein 1928 Oberfell e.V.“ (SSV
Oberfell). Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland- Pfalz und der zuständigen
Fachverbände. Der Verein SSV Oberfell e.V. hat seinen Sitz in 56332 Oberfell. Er ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung: Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der
sportlichen Jugendarbeit.
3.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen mit vereinseigenen Gebäuden, sowie deren
kurzzeitigen kostenpflichtigen Vermietung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.
Mittel und etwaige Gewinne des Vereins sollen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3.
Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der
Verbände, denen der Verein angehört, an. Über die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft entscheidet der
Vorstand oder auf Antrag die Mitgliederversammlung.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder bei Auflösung des Vereins. Die
Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres
zulässig unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Bis zu diesem Zeitpunkt gezahlte
Mitgliedsbeiträge werden nicht zurück erstattet.
§ 4 Beiträge / Sonstige Verpflichtungen
1.
Der Mitgliedsbetrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren,
Umlagen und Kursgebühren werden vom Vorstand festgelegt. In begründeten Fällen kann der Vorstand
Beiträge, Gebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen.
2.
Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
3.
Jedes Vereinsmitglied zwischen 16 und 50 Jahren kann für Arbeitseinsätze jährlich bis zu zehn Zeitstunden
durch den Vorstand herangezogen werden.
§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen
1.
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere
wegen vereinsschädigenden Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzungen und Ordnungen,
grober Missachtung der Vereinsorgane, Nichtzahlung der Beiträge trotz zweimaliger Mahnung, mehrmalige
Nichterfüllung gem. § 4 Nr. 3. Auf Antrag kann dem Mitglied die Möglichkeit der vorherigen Anhörung
eingeräumt werden. Der Vereinsausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und sollte nach Möglichkeit
mit Einschreibebrief erfolgen.
2.
Neben dem Vereinsausschluss können eine Verwarnung und ein zeitlich begrenztes Betretungsverbot der Vereinsanlagen
durch den Vorstand verhängt werden. Auch hierüber kann dem Mitglied auf Antrag eine Anhörung
eingeräumt werden.
3.
Über eine evt. Wiederaufnahme entscheidet der Vorstand oder auf schriftlichen Antrag die Mitgliederversammlung.
§ 6 Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Vereinsaufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist
Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden
einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
c. Jugendversammlung
§ 8 Mitgliederversammlung
1.
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
findet in jedem Jahr statt. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch
den Vorstand und zwar durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage, in Vereinsaushängekästen sowie
durch die lokalen Presseorgane. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine
Frist von mindestens drei Wochen liegen.
2.
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sollen folgende Punkte enthalten:
a. Geschäftsbericht des Vorstandes
b. Kassenbericht
c. Bericht der Kassenprüfer
d. Entlastung des Vorstandes
e. Wahl des Vorstandes, wenn dies erforderlich ist
f. Wahl der Kassenprüfer
g. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
h. Ggf. Festsetzung / Änderung der Mitgliedsbeiträge
3.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender
Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder
diese schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.
4.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder und beim Verein angestellte
Übungsleiter können an der Versammlung als Gäste teilnehmen.
5.
Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Evt. Satzungsänderungen können nur mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen
bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
6.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand
des Vereines eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder
mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
7.
Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
§ 9 Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand. Der geschäftsführende
Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer und
dem Jugendleiter. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, sowie den anderen
gewählten Vorstandsmitglieder (wie z.B. Abteilungsleiter, Pressewart, Platz- und Gerätewart, Platzkassierer und
Beisitzer).
2.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist
der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Zur Abstimmung
kann, nach vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit), der Vorstand komplett
gewählt werden.
3.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt
wird.
4.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
5.
Zu den Hauptaufgaben des Vorstandes gehören:
a. Durchführung / Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b. Bewilligung von Ausgaben
c. Vorbereitung / Organisation von Veranstaltungen
d. Einstellung / Beschäftigung / Entlassung von Übungsleitern
e. Beratung und Beschlussfassung über Anträge
f. Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitglieder
6.
Der Vorstand kann sich zur Bewältigung der vielfältigen und unterschiedlichen Vereinsaufgaben einer auf den
jeweiligen Aufgabenbereich angepassten Aufgabenverteilung bedienen. Zudem kann der geschäftsführende
Vorstand aufgrund einer zeitlichen Dringlichkeit Ausgaben ohne Beschluss des Gesamtvorstandes bewilligen,
wenn dies die finanzielle Lage zulässt.
§ 10 Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und als sein Stellvertreter der 2. Vorsitzende. Sie vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis
zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
§ 11 Jugend des Vereins
1.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der
Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
2.
In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf.
§ 12 Abteilungen
1.
Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet
werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht und somit dem Gesamtvorstand angehört. Auch den
gebildeten Abteilungen kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung das Recht zur Selbstverwaltung
eingeräumt werden.
2.
Über zusätzliche Abteilungsbeiträge und deren Verwendung entscheidet der Gesamtvorstand.
§ 13 Ausschüsse / Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden, deren Mitglieder
vom Vorstand berufen oder von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
§ 14 Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen einschließlich ihrer Ausschüsse sind zu
protokollieren. Eine Durchschrift des Protokolls erhält jedes Vorstandsmitglied zur Kontrolle und ist vom
Protokollführer zu unterzeichnen. Änderungen oder nicht verständliche Ausführungen sind in einem der darauf
folgenden Protokolle zu präzisieren.
§ 15 Kassenprüfung
Die Kasse / Buchhaltung des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des
Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassen- und Buchführung die Entlastung des Vorstandes. Eine Wiederwahl
der Kassenprüfer ist zulässig. Den gewählten Kassenprüfern sind die erforderlichen Unterlagen mindestens
1 Woche vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen.
§ 16 Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
2.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit
von drei Vierteln seiner Vorstandsmitglieder beschlossen hat oder von zwei Drittel der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist
eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
5.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fallen seine Anlagen und sein Vermögen
an die Zivilgemeinde Oberfell mit der Zweckbestimmung, dass diese unmittelbar und ausschließlich zur
Förderung des Sportes verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Oberfell, den 06.03.2005
Hans- Jürgen JÄGER Walter Uhrmacher
Protokollführer 1. Vorsitzender